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Richtlinien zur Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen der Stadt Glückstadt

1. Präambel

Glückstadt versteht sich als weltoffene, liberale Stadt, die sich für Chancengleichheit aller Menschen, die hier leben, einsetzt. Integration und Inklusion stehen in der Stadt im Vordergrund, damit alle Menschen gleiche Chancen in der Gesellschaft haben.
Die Stadt Glückstadt fördert auf Antrag im Rahmen dieser Richtlinien und der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel die Durchführung von Fahrten, Lagern, Freizeiten und internationalen Jugendbegegnungen (Jugendpflegemittel).

Glückstadt versteht sich als weltoffene, liberale Stadt, die sich für Chancengleichheit aller Menschen, die hier leben, einsetzt. Integration und Inklusion stehen in der Stadt im Vordergrund, damit alle Menschen gleiche Chancen in der Gesellschaft haben.

Die Stadt Glückstadt fördert auf Antrag im Rahmen dieser Richtlinien und der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel die Durchführung von Fahrten, Lagern, Freizeiten und internationalen Jugendbegegnungen (Jugendpflegemittel).

2. Zuschussberechtigte

Zuschussberechtigt sind alle in der Jugendarbeit tätigen Gruppen, Vereine, Verbände, Initiativen und andere Institutionen, die nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind bzw. die Voraussetzungen des § 74 SGB VIII erfüllen und Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Glückstadt an ihren Maßnahmen teilnehmen.
Den gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Trägern sind die Jugendgruppen der Glückstädter Sportvereine gleichgestellt.

3. Förderungszweck

Ziel der Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zu bieten, sich außerhalb von Schule, Berufsausbildung und Beruf zu erholen, Erfahrungen innerhalb einer Gruppe zu sammeln und die Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Soweit Kinder und Jugendliche einen Teil ihrer Ferien in betreuten Freizeitmaßnahmen verbringen, wird Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert.

4. Förderungsvoraussetzungen, Förderungshöhe

4.1 Förderungsvoraussetzungen

  1. Mindestreisedauer: 2 Tage einschließlich einer Übernachtung, Höchstreisedauer: 21 Tage; An- und Abreisetag zählen dabei jeweils als 1 Tag.
  2. Teilnehmende: Gefördert werden Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ihren Hauptwohnsitz in Glückstadt haben. Jugendliche, die im Monat vor Beginn der Maßnahme das 18. Lebensjahr vollenden, werden bei der Förderung einbezogen.
  3. Betreuungskräfte: werden ohne Alters- und Wohnortbeschränkung anerkannt. Ehrenamtliche Betreuungskräfte müssen eine Jugendgruppenleitungsbefähigung nachweisen können.

4.2 Förderungshöhe

  1. Die Zuwendung beträgt für Jugendpflegefahrten und internationalen Jugendbegegnungen 2,00 Euro pro Tag und förderungsfähigen Teilnehmenden. Für Teilnehmende mit Behinderungen wird zur pauschalen Abgeltung eines besonderen Bedarfs zusätzlich ein Zuschuss von 4,00 Euro pro Person und Tag gezahlt.
  2. Bei je 10 Teilnehmenden aus Glückstadt kann eine Begleitperson mit Jugendgruppenleiterbefähigung anerkannt und mitgefördert werden. Für je 5 Teilnehmende mit Behinderung wird eine zusätzliche Begleitperson in die Förderung einbezogen. Gleiches gilt bei Fahrten mit gemischtgeschlechtlichen Gruppen; wobei hier je eine weibliche und eine männliche Begleitperson gefördert wird.

4.3 nicht gefördert werden

  1. Fahrten, die eindeutig oder überwiegend den Charakter von Schulungslehrgängen haben oder zu sportlichen Zwecken durchgeführt werden (Wettkämpfe, Turniere).
  2. Die Teilnahme an Pauschalangeboten von Reisegesellschaften oder Reisebüros, es sei denn, dass dieses lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrtkosten dient und dabei die eigenständige Gestaltung der Fahrt unberührt bleibt.

5. Antrags- Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

5.1 Antragsfrist

Anträge für Jugendpflegefahrten müssen schriftlich und rechtzeitig, in der Regel 8 Wochen vor Beginn der Fahrt bei dem/der Bürgermeister*in der Stadt Glückstadt eingegangen sein. Die Zuschüsse werden nach Vorlage eines Verwendungsnachweises abgerechnet und ausgezahlt.

Antrag auf Jugendpflegemittel
(PDF: 1.2 MB)

5.2 Verwendungsnachweis

  1. Spätestens 6 Wochen nach Durchführung der Jugendpflegefahrt oder internationalen Jugendbegegnung ist ein Verwendungsnachweis mit einer von der Fahrtenleitung unterschriebenen Liste der Teilnehmenden mit Namen, Altersangaben und Anschriften bei dem/der Bürgermeister*in der Stadt Glückstadt vorzulegen. Die Geltendmachung der zusätzlichen Förderungen gemäß Pkt. 4 erfolgt durch Kennzeichnung. Die Fahrtenleitung bescheinigt mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.
  2. Mit dem Verwendungsnachweis erklärt der Träger, dass diese Richtlinien anerkannt und eingehalten wurden. Außerdem wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt.

Verwendungsnachweis für Jugendpflegemittel
(PDF: 1.2 MB)

5.3 Bescheiderteilung

Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt oder bei fehlenden Voraussetzungen abgelehnt. Die Überweisung erfolgt anschließend auf das angegebene Konto.

5.4 Förderungsvorbehalt

  1. Aufgrund des Mittelansatzes zur Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen kann über die beantragten Maßnahmen und deren Förderung nur entschieden werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch entsprechende Mittel im Ansatz vorhanden sind.
  2. Sofern alle Mittel im laufenden Haushaltsjahr ausgeschöpft sind, erfolgt keine Förderung mehr. Die Antragstellenden, deren Anträge und Verwendungsnachweise vollständig und fristgerecht eingegangen sind, erhalten eine Mitteilung, dass ihnen eine entsprechende Förderung aus Mitteln des folgenden Haushaltjahres in Aussicht gestellt werden kann. Diese Mitteilung ist mit dem Vorbehalt zu versehen, dass im künftigen Haushalt entsprechende Mittel bereitgestellt werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
  3. Eine Auszahlung von Beträgen unter 25,00 Euro ist ausgeschlossen.

6. Datenverarbeitung

Die Stadt Glückstadt ist berechtigt, alle zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten sind dem Informationsblatt nach Art. 13 der DSGVO – Ferien- und Freizeitmaßnahmen auf der Website der Stadt Glückstadt https://www.glueckstadt.de/Quicknavigation/Datenschutz/ zu entnehmen.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten ab 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2023 außer Kraft.


Glückstadt, den 27.11.2023
Rolf Apfeld
Bürgermeister

11.01.2014